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   OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18.A   

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OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18.A (https://dejure.org/2020,12671)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18.05.2020 - 5 A 389/18.A (https://dejure.org/2020,12671)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - 5 A 389/18.A (https://dejure.org/2020,12671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2 Grundrechtecharta Art. 4
    Bulgarien; Flüchtlingsschutz; Unzulässigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3
    Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, besonders schutzbedürftig, ältere Person, erwerbsfähig, arbeitsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18
    14 Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C- 297/17 u. a. -, juris, Rn. 67 f.).

    17 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU allerdings dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 bis 97, und v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 bis 94).

    Rechtlich ist es zudem für die Frage, ob der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf, unerheblich, welche Form des internationalen Schutzes - Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz - die Kläger in Bulgarien erhalten haben (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 74).

    19 b) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus (Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff. und und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 85 ff.):.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18
    17 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU allerdings dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 bis 97, und v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 bis 94).

    19 b) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus (Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff. und und - C- 297/17 u. a. -, juris Rn. 85 ff.):.

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18
    15 1. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung über die Asylanträge der Kläger, die nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 19), ist rechtswidrig.

    Diese Möglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU inzwischen auf jede Form der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18
    Soweit die Beklagte mit Ziffer 2 Satz 4 zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien festgestellt hat, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, ist diese - die Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von ihrem Klagebegehren nicht umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 18.12.2019 - 1 Bf 132/17

    Rückkehr eines gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden Mannes nach Bulgarien,

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18
    Die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen sind jedoch - wie auch für bulgarische Staatsangehörige - kaum zu erfüllen, weshalb der Lebensunterhalt in der Regel nur durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann (so Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 26. April 2018; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris Rn. 62).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2020 - 1 LB 24/19

    Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von im Dublin-Ausland

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18
    Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung im Beschluss hat insoweit ausschließlich klarstellenden Charakter (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris Rn. 75).
  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus OVG Sachsen, 18.05.2020 - 5 A 389/18
    Für Asylanträge von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im August 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 33.19

    Asyl; Unzulässigkeit des Asylantrags; Sekundärmigration; subsidiär

    Ist der Schutzberechtigte aber - sei es infolge Krankheit oder Behinderung oder sei es infolge des Alters - nicht in der Lage zur Existenzsicherung einer Beschäftigung nachzugehen und steht auch eine familiäre Unterstützung nicht zur Verfügung, fehlt es an der Grundlage für die Annahme, der Schutzberechtigte könne eine Verelendung und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung abwenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 11 A 35/17.A - juris Rn. 31 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 5 A 389/18.A - juris Rn. 24 ff.).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.06.2021 - 10 K 1228/20

    Asylrecht; sicherer-Drittstaat-Verfahren; Bulgarien

    Ist der Schutzberechtigte aber - sei es infolge Krankheit oder Behinderung oder sei es infolge des Alters - nicht in der Lage, zur Existenzsicherung einer Beschäftigung nachzugehen und steht auch eine familiäre Unterstützung nicht zur Verfügung, fehlt es an der Grundlage für die Annahme, der Schutzberechtigte könne eine Verelendung und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung abwenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 11 A 35/17.A - juris Rn. 31 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 5 A 389/18.A - juris Rn. 24 ff.).
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